Beitragsordnung 2022 des L.V.H.S.


§ 1 Die Mitgliedschaft im L.V.H.S. verpflichtet zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 2 Gemäss der Satzung (vgl. § 3 Absätze eins bis drei) gibt es innerhalb des Vereins drei Personengruppen.
Mitglied: § 3 Absatz (1) der Satzung
Assoziiertes Mitglied: § 3 Absatz (2) der Satzung
Fördermitglied: § 3 Absatz (3) der Satzung
Für diese Gruppen gelten unterschiedliche Festlegungen der Beitragsordnung.

§ 3 Mitglied
  1. Durch Beschluss vom 08.10.21 wird für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ein monatlicher Beitrag für Mitglieder von 100 € festgelegt.
  2. Durch Beschluss vom 08.10.21 wird für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 für Pflegeeinrichtungen unter gleicher Trägerschaft die mindestens zweimal Mitglied sind ein monatlicher Beitrag je Mitglied von 90 € festgelegt.
  3. Der Beitrag ist jeweils am 1. eines Monats im voraus fällig.
  4. Zur Vereinfachung des Organisationsaufwandes wird die Teilnahme aller Mitglieder am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschrift) angestrebt. Die Abbuchung erfolgt dabei jeweils bis zum 15. des laufenden Monats.
  5. Dem Mitglied wird ab 01.01.20 die Möglichkeit der Zahlung eines Jahresbeitrages eingeräumt. Der Jahresbeitrag ergibt sich aus 12 Beiträgen gemäß Absatz 1 bzw. 2. Der Jahresbeitrag wird bis 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Ergeben sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen in der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 bzw. 2 oder scheidet ein Mitglied aus, erfolgt eine Korrekturberechnung.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet Veränderungen der Bankverbindung rechtzeitig der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für Fehlbuchungen im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  7. Mitglieder, die momentan in einer schwierigen finanziellen Situation sind, können den Vorstand um Stundung der Beiträge ersuchen.
  8. Ist ein Mitglied ohne stichhaltige Gründe für ein Jahr mit der Entrichtung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug, so erfolgt der Ausschluss aus dem L.V.H.S.
  9. Die Mitgliedschaft im L.V.H.S. beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Monatsbeitrags.
  10. Die Aufnahmegebühr beträgt ab dem 01.01.2022 je Mitgliedschaft 100 €. Dafür erhält das neue Mitglied das Qualitätshandbuch des L.V.H.S. und auf Anforderung elektronisch das Logo (Verbandsmarke) zur Nutzung in der Zeit der Mitgliedschaft im L.V.H.S.
  11. Der Mitgliedsbeitrag für die B.A.H. (Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege) wird vom L.V.H.S. pauschal aus den vorhandenen Beitragseinnahmen monatlich abgeführt.
§ 4 Assoziiertes Mitglied
  1. Durch Beschluss vom 08.10.21 wird für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ein monatlicher Beitrag von 90 € festgelegt.
  2. Der Beitrag ist jeweils am 1. eines Monats im voraus fällig.
  3. Zur Vereinfachung des Organisationsaufwandes wird die Teilnahme der assoziierten Mitglieder am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschrift) angestrebt. Die Abbuchung erfolgt dabei jeweils bis zum 20. des laufenden Monats.
  4. Das assoziierte Mitglied ist verpflichtet Veränderungen der Bankverbindung rechtzeitig der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für Fehlbuchungen im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  5. Assoziierte Mitglieder, die momentan in einer schwierigen finanziellen Situation sind, können den Vorstand um Stundung der Beiträge ersuchen.
  6. Ist ein assoziiertes Mitglied ohne stichhaltige Gründe für ein Jahr mit der Entrichtung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug, so erfolgt der Ausschluss aus dem L.V.H.S.
  7. Die Mitgliedschaft im L.V.H.S. beginnt mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrags.
  8. Der Mitgliedsbeitrag für die B.A.H. (Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege) wird vom L.V.H.S. pauschal aus den vorhandenen Beitragseinnahmen monatlich abgeführt.
§ 5 Fördermitglied
  1. Durch Beschluss vom 08.10.21 wird für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ein monatlicher Beitrag von 90 € festgelegt.
  2. Der Beitrag ist jeweils am 1. eines Monats im voraus fällig.
  3. Zur Vereinfachung des Organisationsaufwandes wird die Teilnahme der Fördermitglieder am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschrift) angestrebt. Die Abbuchung erfolgt dabei jeweils bis zum 20. des laufenden Monats.
  4. Das Fördermitglied ist verpflichtet Veränderungen der Bankverbindung rechtzeitig der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für Fehlbuchungen im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  5. Der Beitrag eines Fördermitglieds kann ausgesetzt werden, wenn dieses sich finanziell an der Repräsentation des Vereins beteiligt (z.B. Vereinszeitung, Messe, Werbekampagne u.ä.).
  6. Ist ein Fördermitglied ohne stichhaltige Gründe für ein Jahr mit der Entrichtung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug, so erfolgt der Ausschluss aus dem L.V.H.S.
  7. Die Mitgliedschaft im L.V.H.S. beginnt mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrags.
§ 6 Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand jährlich zur Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 7 In der Mitgliederversammlung ist die Beitragsordnung für die folgenden 12 Monate neu festzulegen. Kann keine Einigung erzielt werden, gilt die bisherige Beitragsordnung weiter.

§ 8 Für neue Mitglieder können im Aufnahmejahr auf Antrag an den Vorstand von der Satzung abweichend kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden.

Grundsätzlich: Jeder Versorgungsvertrag begründet eine einzelne Mitgliedschaft.

Mitgliedsbeiträge sind Werbekosten!